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   RG, 12.07.1933 - V 111/33   

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https://dejure.org/1933,450
RG, 12.07.1933 - V 111/33 (https://dejure.org/1933,450)
RG, Entscheidung vom 12.07.1933 - V 111/33 (https://dejure.org/1933,450)
RG, Entscheidung vom 12. Juli 1933 - V 111/33 (https://dejure.org/1933,450)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann der wegen Amtspflichtverletzung eines Beamten in Anspruch genommene Staat dem Geschädigten entgegenhalten, daß eine von diesem allgemein mit der Besorgung einschlägiger Angelegenheiten betraute Person nach Begehung des Amtsversehens, aber vor Eintritt eines Schadens ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 141, 353
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 09.07.1958 - V ZR 5/57

    Rechtsmittel i. S. des § 839 Abs. 3 BGB

    Sie hat aber noch zu erfolgen, wenn, wie hier, die Ersatzpflicht nach § 839 Abs. 3 BGB nicht ausgeschlossen ist (RGZ 141, 353, 357; 163, 121, 125; BGB RGRK a.a.O. § 839 Anm. 8).
  • BGH, 24.06.1965 - III ZR 219/63

    Freigabe eines Anspruchs aus der Konkursmasse durch den Konkursverwalter -

    Eine Schadensanlage in diesem Sinne ist aber auch zu bejahen, wenn der Vormundschaftsrichter, wie es hier der Fall war, nicht dafür Sorge trägt, daß das Ausscheiden des Bündels aus einer Handelsfirma im Handelsregister eingetragen wird, und ihn dadurch den Gefahren des § 15 BGB aussetzt (BGB RGRK § 254, Anm. 62 und die dort angegebene Rechtsprechung, insbes. RGZ 141, 353, 355; BGHZ 9, 316, 320) [BGH 29.04.1953 - VI ZR 63/52].
  • BGH, 29.10.1959 - III ZR 160/58

    Amtspflichten der Arbeitsämter bei Arbeitsvermittlung

    Ebenso ist anerkannt, daß, sobald eine unerlaubte Handlung begangen ist, auch schon vor Eintritt des Schadens rechtliche Beziehungen zwischen dem, der die unerlaubte Handlung begangen hat, und dem von einem Schaden aus dieser unerlaubten Handlung Bedrohten entstehen, die u.a. die Verpflichtung auf seiten des Bedrohten, dem drohenden Schaden abzuwenden oder zu mindern, zum Gegenstand haben und die entsprechende Anwendung des § 278 BGB rechtfertigen (RGZ 141, 353, 356; RGJW 1935, 3530; vgl. auch Urteil des Senats vom 20.
  • BGH, 18.04.1952 - I ZR 95/51

    Rechtsmittel

    Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG JW 1906, 544 RGZ 134, 56 ff [66]; 141, 353 ff [357]; 154, 355 ff [369]).
  • BGH, 27.02.1957 - V ZR 104/55

    Rechtsmittel

    Es ist deshalb dem Geschädigten nicht zuzumuten, eine erst in Jahren zu seiner Befriedigung führende Gehaltspfändung zu erwirken (RGZ 141, 353 [354/355]: Befriedigung in erst etwa 4 1/2 Jahren), eine durch Vorschriften zum Schutz des Vollstreckungsschuldners erheblich erschwerte, in ihrem Ende noch nicht abzusehende Liegenschaftsvollstreckung zu betreiben (RGZ 161, 109 [121]: Zwangsvollstreckung in landwirtschaftlichen Grundbesitz in der Zeit von Ende 1931 ab), oder, wenn er durch die Amtspflichtverletzung im Verteilungstermin ungenügend berücksichtigt wurde, auf dem Weg eines Bereicherungsanspruchs von den anderen Konkursgläubigern Ersatz zu verlangen (RGZ 154, 291 [295/296]); der Kläger kann hier, wie das Reichsgericht hervorhebt, "nicht auf den weitläufigen und vollends bei einem Klaggrund wie dem der ungerechtfertigten Bereicherung im Ergebnis unsicheren Weg verwiesen werden, von einer großen Zahl von Konkursgläubigern einen Teil der ihnen zugefallenen Konkursdividende herauszuverlangen", wobei der gutgläubige Empfang vor einer Reihe von Jahren zu beachten wäre (§ 818 Abs. 2 bis 4 BGB).
  • BGH, 30.11.1953 - III ZR 234/52

    Rechtsmittel

    Die Abwendung eines aus bereits begangener unerlaubter Handlung drohenden Schadens ist eine Verpflichtung des Bedrohten dem Schädiger gegenüber, welche die Anwendung des § 278 BGB auch ohne ein hinzutretendes besonderes Schuldverhältnis rechtfertigt (RGZ 62, 348 [350]; 141, 353 [356]).
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